Das Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Susanne Groh

Aufgrund der Coronapandemie sollen soziale Kontakte möglichst vermieden werden. Aber gilt das auch für den Umgang des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil? Ist der Umgang etwa in dieser Zeit zu unterbrechen? Und was gilt, wenn das Kind oder ein Elternteil in Quarantäne muss?

Die Empfehlung, Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Die Kinder sollen selbstverständlich auch ihren sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung, gilt diese grundsätzlich trotz der Coronapandemie weiter.

Ein Aussetzen des Umgangsrechts kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Umgangsberechtigte oder das Kind infiziert ist oder sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden. Allerdings genügt eine freiwillige Quarantäne des betreuenden Elternteils und des Kindes nicht.

Auch muss der Umgang weiter­hin möglichst persönlich stattfinden. Ist eine persönliche Begegnung eines Elternteils mit dem Kind aber nicht möglich (wegen einer Quarantäneanordnung oder anderem), ist es natürlich zu empfehlen, den Umgang per Telefon oder Videochat zu nutzen, damit auch der Kontakt nicht abbricht.

Dies kann auch eine gute Möglichkeit sein, damit das Kind weiterhin mit seinen Großeltern und anderen Bezugspersonen Kontakt hält. Alle Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen orientieren sich in erster Linie am Kindeswohl. Deshalb können auch Umgangsregelungen angepasst werden, wenn es im Interesse des Kindeswohls geboten ist, etwa weil das Kind zu einer Risikogruppe gehört und dann durch die Gewährung des Umgangs gefährdet werden würde.

Eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung kann dann an die aktuelle Situation angepasst werden. Am besten ist es, wenn die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung finden. Können sie sich nicht einigen, kann man Gespräche beim Jugendamt oder den bekannten Beratungsstellen führen.

Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht und orientiert sich hierbei am Kindeswohl. Allerdings ist zu beachten, dass in familiengerichtlichen Umgangssachen das Gericht die Verfahrensbeteiligten persönlich anhören muss. Hier ist es allerdings fraglich, ob Betroffene, die zur Risikogruppe für eine Ansteckung gehören, zum Erscheinen verpflichtet werden können.

Bleiben Sie gesund.

Susanne Groh
Fachanwältin für Familienrecht
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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