Das Paket kommt zu spät an – Wer haftet?

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Der Paketzusteller sah so verzweifelt aus. Er war schon zwei Mal da, nicht aber der Empfänger, mein Nachbar. Natürlich nahm ich das Paket gerne an. Ein Gefallen für meinen Nachbarn und auch für den Zusteller, den ich in der Adventszeit nicht beneide.

Das Paket stellte ich in die Diele. Mein Nachbar holt es bestimmt ab, wartet bestimmt schon darauf. Sind sicher Weihnachtsgeschenke, dachte ich. Aber Weihnachten zog vorüber und der Nachbar war immer noch nicht da. Wie verhalte ich mich richtig? Muss ich das Paket ewig aufbewahren? Was, wenn es kaputt geht?

Das erinnert mich an eine Geschichte aus 2006. Zum WM-Sommermärchen hatte ich einem Freund in Schweden ein deutsches Fan-Paket geschickt. Mit Fahnen, Schals, Brezeln, Würstchen im Glas, und allem Möglichen. Ging mächtig schief. Ich möchte nicht wissen, was die Post mit dem Paket angestellt hat. Jedenfalls zerbrachen die Gläser und der komplette Inhalt vergammelte.

Hätte ich die Ersatzzustellung eigentlich auch ablehnen dürfen? Ja. Der Paketdienstleister darf die Zustellung beim Ersatzempfänger sowieso nur dann vornehmen, wenn der Absender ihm das ausdrücklich erlaubt hat. Ansonsten darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden. Bei Beschädigungen gilt: Der Absender, der mit einer Ersatzzustellung beim Nachbarn einverstanden ist, muss grundsätzlich auch einkalkulieren, dass das Paket dabei kaputt gehen kann. Entscheidend ist, wie der Nachbar mit dem Paket umgegangen ist. Wenn er es so behandelt hat, wie er auch mit seinen eigenen Sachen umgehen würde, kann er in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden. Es gibt aber auch Ausnahmen. Wenn der Nachbar zum Beispiel das Paket einfach vor die Haustüre des Empfängers legt und es dann gestohlen wird. Dann ist zwar Weihnachten auch futsch, aber der Trost für den Nachbarn: Was ihn nicht erreicht hat, muss er auch nicht bezahlen. Er kann vom Absender keine Neulieferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Wenn der Nachbar das Paket nicht abholt und ich ihn auch nicht erreichen kann, geht das Spiel rückwärts. Das heißt, ich sollte mich zunächst an den Paketdienstleister wenden. Die meisten nehmen solche Rückläufer kostenlos entgegen, manche holen sie sogar ab. An den Absender zurückschicken soll-te man es in der Regel nicht, schon gar nicht auf eigene Kosten. Anders, wenn der Absender die Rücksendung ausdrücklich wünscht und auch das Porto übernimmt. Wichtig: Das Paket darf man nicht öffnen. Auch nicht, um den Retourenschein herauszuholen.

Und wenn jetzt wirklich Weihnachtsgeschenke drin waren und Lieferung vor Weihnachten garantiert wurde? Kann mein Nachbar dann Schadenersatz verlangen vom Versandhändler oder vom Paketdienstleister? Theoretisch schon. Er muss aber beweisen können, dass ihm durch die Verzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist. Das wird schwierig bei einem verspäteten Weihnachtsgeschenk, denn der Wert einer ausgefallenen Bescherung lässt sich kaum beziffern. Lieber rechtzeitig bestellen oder am besten den heimischen Handel unterstützen. Lass‘ den Klick in Deiner Stadt. In diesem Sinne: Fröhliche Weihnachten!

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
Dr. Schneider & Partner


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