Ärztlicher Kunstfehler – Rechtskolumne zum Thema Behandlungsfehler

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Stefan Kühn

RA Stefan Kühn

Ärztliche Behandlungen sind nicht immer vom Erfolg gekrönt. Insbesondere Operationen können mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sein. Aber nicht jede missglückte Operation und Gesundheitsschäden in Folge einer ärztlichen Behandlung führen zur Haftung des Arztes. Der Arzt schuldet rechtlich nicht den Erfolg seiner Behandlung und kann auch nicht dafür garantieren, dass das mit einer Operation verbundene Gesundheitsrisiko sich nicht verwirklicht.

Aber wann liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn bei einer Operation etwas schief ging? Stellen die bei oder nach einer Operation aufgetretenen Komplikationen ein typisches Risiko des Eingriffs dar oder nicht? Wurde eine schwere Erkrankung durch einen Arzt nicht erkannt oder falsch behandelt? Wie kann der Patient feststellen lassen, ob ein Behandlungsfehler vorlag? War die Aufklärung über die Risiken der Behandlung ordnungsgemäß? Ist alles ordnungsgemäß dokumentiert?

Mit der Klärung dieser Fragen ist der Patient als juristischer und medizinischer Laie regelmäßig überfordert. Für die Klärung der Frage, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, hat der Patient grundsätzlich mehrere Möglichkeiten:

-Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) der Krankenkassen
-Anrufung der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflicht bei der Ärztekammer
-Medizinisches Sachverständigengutachten im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens

Welcher Weg im konkreten zu empfehlen ist, sollte der Patient nicht ohne Hilfe und Beratung durch einen auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt entscheiden. Dieser beurteilt nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern auch die durch die verschiedenen Verfahren entstehenden Kosten und prüft mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz wie Verdienstausfallschaden, Betreuungsmehraufwand oder Haushaltsführungsschaden. Der Anwalt sorgt auch dafür, dass die Patientenunterlagen und sonstige Beweise möglichst schnell und vollständig gesichert werden.

Die Vorstellung, der Patient habe gegen den Arzt bei einem medizinischen Kunstfehler keine Chance, ist weit verbreitet, aber falsch: in ca. 30 % der Fälle bestätigen medizinische Gutachter den Vorwurf fehlerhafter Behandlung.

RA Stefan Kühn
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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