Ab wann sind Architektenleistungen zu vergüten?

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Dr. Fabian Köntopp

Mit der Gründung einer Familie kommt häufig der Wunsch zum Bau eines eigenen Zuhauses für die Lieben auf, dessen Realisierung junge Familien jedoch in vielerlei Hinsicht vor große Herausforderungen stellt. Hat man hierbei die erste Hürde genommen und ein geeignetes Objekt – egal ob Bauplatz oder Bestandsimmobilie – gefunden, muss die Realisierbarkeit des bestehenden Wohntraumes und damit auch die anstehenden Baumaßnahmen geplant sowie die erforderlichen Kosten ermittelt werden, wofür es eines Architekten bedarf. Häufig wird bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit dem Architekten die Vergütungsfrage nicht gleich zu Beginn angesprochen, sondern direkt in die Grundlagenermittlung und Planung eingestiegen. Da auch seitens des Architekten ein wirtschaftliches Interesse an der Erlangung des Auftrages besteht, erbringt dieser erste Planungs- und Beratungsleistungen häufig unentgeltlich als Akquisetätigkeit. Die Unterzeichnung eines schriftlichen Architektenvertrages erfolgt dagegen oft – wenn überhaupt – erst im Nachhinein, wenn der Architekt mit seiner Leistungserbringung schon weit über die Akquisephase hinaus ist.
Stellt sich in einem frühen Zeitpunkt heraus, dass das Bauvorhaben nicht oder nicht wie vom Architekten vorgeschlagen realisiert werden soll/kann und kommt es folglich zu keiner weiteren Zusammenarbeit mit dem Architekten, sieht sich der Bauherr nicht selten im Anschluss einer nicht unerheblichen Honorarforderung durch den Architekten für die bisher erbrachten Leistungen ausgesetzt, obgleich er selbst aufgrund der (noch) nicht erfolgten Vertragsunterzeichnung weiter­hin von einer reinen Akquisetätigkeit ausging.
Dem Bauherrn ist insoweit zuzustimmen, dass zwar Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Architekten das Zustandekommen eines Architektenvertrages ist, dieser kann jedoch auch mündlich bzw. stillschweigend durch entsprechendes Handeln – in der juristischen Terminologie als „konkludent“ bezeichnet – geschlossen werden. Entscheidend ist hierbei, wie ein objektiver Dritter das Verhalten des Bauherrn in der konkreten Situation verstehen durfte. Auf den tatsächlichen Willen kommt es insoweit nicht an. Liegt ein konkludenter Vertragsschluss vor, steht dem Architekten auch ohne schriftliche Fixierung ein Anspruch auf das übliche Architektenhonorar gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu. Dies führt in der Praxis und Rechtsprechung immer wieder zu schwierigen Abgrenzungsfragen, ab wann nicht mehr von bloßen unentgeltlichen Akquiseleistungen, sondern nach dem Willen der Parteien von einem mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrag, welcher einen entsprechenden Honoraranspruch auslöst, ausgegangen werden kann.
Die Grenzen hier­für sind nach der Rechtsprechung fließend und werden teilweise von den Gerichten sehr unterschiedlich gezogen. Grundsätzlich ist hierfür eine konkrete Einzelfallbetrachtung notwendig, wobei der Architekt das Zustandekommen des Architektenvertrages nachzuweisen hat. Allein der Umstand, dass der Architekt einen ersten Entwurf angefertigt hat und diesen mit den Bauherrn erörtert, erlaubt beispielsweise hierbei noch keinen Rückschluss auf das Zustandekommen eines Architektenvertrages. So werden nach der Rechtsprechung teilweise sogar das Erbringen von Architektenleistungen bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) als unentgeltliche Akquisitionstätigkeit für möglich erachtet (vgl. OLG Frankfurt vom 17.04.2018, Az.: 5 U 32/17, BGH Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 99/18 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Hat der Architekt dagegen umfangreiche Planungsleistungen im Vertrauen auf einen bestehenden Auftrag und auf Wunsch des Bauherrn erbracht und wurden diese vom Bauherrn entgegengenommen und auch verwertet, ist grundsätzlich von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen. Besonderheiten können sich zudem aus persönlichen Beziehungen wie Freundschafts- oder Verwandtschaftsverhältnissen zwischen dem Bauherrn und dem Architekten ergeben, welche die Schwelle für die Annahme eines vergütungspflichtigen Auftrags im Einzelfall nochmal erhöhen können (Vgl. OLG Celle, Urt. v. 20.02.2003 – 14 U 195/02).
Insgesamt existieren bei dieser Abgrenzung, nicht zuletzt wegen der teils sehr unterschiedlichen Wertungen durch die zu erkennenden Gerichte, erhebliche Unsicherheiten sowohl für den Bauherrn als auch für den Architekten. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich frühzeitig mit dem Architekten auch über die Honorarfrage das Gespräch zu suchen und die Frage der Vergütungspflichtigkeit der zu erbringenden Leistungen zu klären und das Ergebnis sodann schriftlich zu fixieren.
RA Dr. Fabian Köntopp
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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