2017 bringt Änderungen beim Kindesunterhalt

Rechtskolumne von Dirk Vollmer

Alle Jahre wieder, so könnte man fast sagen, ändern sich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Grundlage für die Festsetzung von Kindesunterhalt herangezogen wird. Der mit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 eingeführte Mindestunterhalt wird durch Rechtsverordnung des Bundes immer wieder angepasst für die jeweiligen Altersstufen. Am stärksten wirken sich die Veränderungen bei Kindern in der dritten Altersstufe aus mit 10 Euro. Weil gleichzeitig das Kindergeld etwas erhöht wird, der genaue Umfang aber noch nicht feststeht, sind die endgültigen Veränderungen wohl erst kurz vor Weihnachten klar. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichte Tabelle wird vermutlich erst Mitte Dezember ergänzt werden. Veröffentlicht werden dann auch die aktualisierten Zahlbetragstabellen, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen.

Immer wenn für ein Kind ein dynamisierter Unterhaltstitel besteht, darin also Bezug genommen wird auf einen Prozentsatz vom Mindestunterhalt für ein Kind der jeweiligen Altersstufe, wird automatisch der neue Unterhaltsbetrag geschuldet. Der Unterhaltspflichtige muss sich also, wenn er eine Zwangsvollstreckung vermeiden will, stets informiert halten über Neuerungen, die zu einem höheren Zahlbetrag führen können. Dazu zählen natürlich Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, die leider nicht immer regelmäßig erfolgen und auch mal in kurzen Abständen eintreten können, nämlich zuletzt zum 1. Januar 2015, zum 1. August 2015 und zum 1. Januar 2016. Dazu zählen aber auch Wechsel der Altersstufen. Wenn das Kind 6, 12 oder 18 Jahre alt wird, treten mit Beginn des Monats, in dem der Geburtstag liegt, automatisch Änderungen ein. Bei Volljährigkeit sogar ganz erhebliche Änderungen, denn das Kindergeld wird dann in voller Höhe angerechnet, beide Elternteile sind zum Barunterhalt verpflichtet und eigenes Einkommen des Kindes wird voll angerechnet statt wie beim Minderjährigen nur zur Hälfte.

Noch etwas wird sich ändern: Bund und Länder haben sich im Oktober auf eine Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes verständigt. Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die vom Jugendamt als Unterhaltsvorschusskasse ausbezahlt wird und wenigstens einen Teil des Mindestunterhalts abdeckt, wenn der verpflichtete Elternteil keinen Barunterhalt zahlt. Bisher gab es die Beschränkung, dass Unterhaltsvorschuss längstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes, maximal aber 72 Monate lang, bewilligt wird. Bald soll die Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben werden und die maximale Bezugsdauer entfallen. Diese Änderungen machen Sinn, denn das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen wirken sich gerade in der Altersstufe von 12 bis 18 erheblich aus. Bundesweit profitieren nach Schätzungen des Bundesfamilienministeriums immerhin 260.000 Kinder von diesen Neuerungen. Ab wann die Gesetzesänderung gilt, ist noch offen. Schließlich müssen die Länder noch für die entsprechende Ausführung sorgen und ungeklärt sind wichtige Fragen der Finanzierung, zumal gerade erst eine Neuordnung der Finanzen zwischen Bund und Ländern erfolgt ist, die es ebenfalls noch umzusetzen gilt.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht


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