Risiken bei der Nutzung von Kinderschutz-Software

Rechtskolumne der Karlsruher
Rechtsanwältin Sarah Biehl

Gerade jetzt im Winter, wenn es abends früh dunkel wird, können Eltern schnell in Sorge geraten, wenn die Kinder nicht zum verabredeten Zeitpunkt nach Hause kommen und Anrufe unbeantwortet bleiben. In diesen Situationen wünscht man sich mitunter, mit einem kurzen Blick auf das eigene Smartphone checken zu können, wo der Nachwuchs gerade steckt. Anwendungen, die Eltern ein solches Tracking und weitere Kontrollfunktionen wie etwa das Sperren von Websites oder das Mitlesen von Chats ermöglichen – sogenannte Kinderschutz-Softwares – gibt es mittlerweile in einiger Zahl auf dem Markt.

Unabhängig davon, wie man den Nutzen von Kinderschutz-Softwares im Vergleich zu den Folgen für die Kinder beurteilen will, sind diese Anwendungen aus rechtlicher Sicht jedoch teilweise als problematisch einzustufen.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob Eltern ihre Kinder überhaupt über das Handy oder die Smartwatch überwachen dürfen. Denn obwohl Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsrechte grundsätzlich eine weitreichende Entscheidungskompetenz bezüglich ihrer Kinder zusteht, gilt diese nicht schrankenlos und wird durch eigene Rechtspositionen der Kinder begrenzt. So stehen sich das Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern und das Persönlichkeitsrecht des Kindes gegenüber, die beide durch das Grundgesetz geschützt werden und Einfluss auf die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern haben. 

Eltern sind dazu berechtigt und in einem gewissen Rahmen sogar dazu verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder auch in der digitalen Welt zu beaufsichtigen. Dem steht das Persönlichkeitsrecht der Kinder gegenüber. Dieses umfasst eine Vielzahl verschiedener Rechte, zu denen auch das Recht auf Privatsphäre gehört. Letztlich sind die Rechte der Eltern und die der Kinder gegeneinander abzuwägen, wobei die Einsichtsfähigkeit der Kinder sowie die genutzten Funktionen einer Kinderschutz-Software im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die Verwendung solcher Anwendungen ist damit nicht per se unzulässig. Andererseits ist auch nicht alles erlaubt, was möglich ist. Eine allgemeingültige Antwort gibt es hier nicht. Doch jedenfalls eine heimliche und intensive Überwachung gerade von älteren Jugendlichen kann die Persönlichkeitsrechte der Kinder verletzen. 

Manche der verfügbaren Anwendungen sind darüber hinaus auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte Dritter sehr bedenklich. Wenn beispielsweise beim heimlichen Abhören der Kinder auch Dritte abgehört werden, ist dies grundsätzlich unzulässig. Die Bundesnetzagentur ist im Jahr 2017 bereits gegen Uhren für Kinder vorgegangen, die mit einer speziellen Abhörfunktion ausgestattet waren.

Schließlich gilt es auch zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung einer Kinderschutz-Software jede Menge sensibler Daten anfallen können – zu denken ist hier unter anderem an Bewegungsdaten oder gar an Kommunikationsinhalte –, die bei den jeweiligen Anbietern der Anwendungen gespeichert werden. Die Speicherorte können sich hierbei außerhalb der EU befinden, sodass der Schutz der Daten nicht immer gewährleistet wird. Eltern sollten sich daher unbedingt darüber informieren, welche Daten wo gespeichert und in welchem Umfang sie genutzt werden und überlegen, welche Kontrollfunktionen sie angesichts der damit einhergehenden Verarbeitung sensibler Daten tatsächlich ausüben möchten.

Eltern sind also in einem gewissen Rahmen zur Nutzung von Kinderschutz-Software berechtigt. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung zur Nutzung einer solchen Software oftmals auf dem Gedanken, Kinder schützen zu wollen, beruht, sollten sie genau abwägen, ob durch die damit verbundene Datenerhebung und -speicherung letztlich sogar weitere Gefahrenquellen geschaffen werden. Die Entscheidung bleibt innerhalb der nicht immer trennscharf zu ermittelnden Grenzen des rechtlich Zulässigen den Eltern überlassen.


Redaktion

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