Offene Fragen bei Kindesunterhalt und Selbstbehalt

Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e.V.:

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Schon jetzt steht fest, dass der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 steigen wird. In der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) werden dies acht Euro sein, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) neun Euro und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre) um zehn Euro. Diese Beträge sind schon 2021 in der Mindestunterhaltsverordnung festgeschrieben worden. Gleichzeitig steigt das Kindergeld auf 237 EURO. Das reicht jetzt aber nicht mehr für einen fairen Inflationsausgleich. Eine Änderung – Anpassung – per Mindestunterhaltsverordnung ist zu erwarten. Gleichzeitig wurde der notwendige Eigenbedarf – „Selbstbehalt“ – seit drei Jahren trotz massiv gestiegener Kosten, insbesondere Wohnkosten nicht angepasst. „Wir wollen niemanden gegeneinander ausspielen, es geht uns um Empathie gegenüber Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, es geht um sozialen Ausgleich und um Respekt“, betont die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich.

Hintergrund

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem steuerfreien Existenzminium des minderjährigen Kindes. Dazu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, den Existenzminimumbericht. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird dann vom Justizministerium festgelegt. Forderung von ISUV war und ist es Mindestunterhalt und Selbstbehalt parallel anzuheben. Diese Forderung wurde auch im Kaoalitionsvertrag von 2017 aufgegriffen: „Wir prüfen, inwieweit Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt verbindlich geregelt werden könnten.“ – Passiert ist nichts. „So wird eine sozialpolitisch wichtige Frage weiterhin Richtern von Oberlandesgerichten überlassen, deren sozialpolitische Sensibilität unterschiedlich ausgeprägt ist. Letztendlich entscheidet eine Tabelle, die Düsseldorfer Tabelle, darüber, was voll berufstätigen Kinder miterziehenden Unterhaltspflichtigen von ihrem Lohn bleibt“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Zusammensetzung notwendiger Eigenbedarf – „Selbstbehalt“

Da es keine verbindliche politische Vorgabe des Selbstbehaltes gibt, geht die stellvertretende ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwältin Maren Waruschewski von folgenden Überlegungen aus. Ausgangspunkt ist der Regelsatz nach SGB II – zukünftig „Bürgergeld“, der ab 1. Januar 2023 von 449 auf 502 EURO angehoben wird. „Entsprechend muss der Regelbedarf plus 10 Prozent Selbstbedarf auf 552 Euro angehoben werden. Diese Anhebung läuft der Inflation hinterher und dürfte nur bedingt reichen“, meint Waruschewski. Des Weiteren „müssen“ im Rahmen des notwendigen Eigenbedarfs die Wohnkosten von monatlich 430,00 € auf 630,00 € erhöht werden. „Für 630 EURO – bisher für 430 EURO – sollen Unterhaltspflichtige eine angemessene – warme – Wohnung finanzieren. Mir ist bewusst, dass dies nur in wenigen Fällen zu schaffen sein wird. Da bleibt dann nur die Klage auf höheren Selbstbehalt – oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen“, schränkt Waruschewski ein.
Zum notwendigen Eigenbedarf gehört ein Erwerbstätigenselbstbehalt jetzt von 200,00 €. Ihn möchte ISUV auf 250,00 € angehoben wissen. „Auch in der Krise muss klar sein: Erwerbstätigkeit muss sich lohnen.“ (Waruschewski) Im Selbstbehalt ist eine Versicherungspauschale von monatlich 30 EURO enthalten. „Über eine Erhöhung kann man auch da nachdenken,“ sagt Waruschewski. Insgesamt fordert ISUV eine Anhebung des Selbstbehalts auf 1440 EURO ab 1. Januar 2023.

Ein Einkommen oder nur eine Halbtagsarbeit reicht meist nicht

Unterstellt man eine Erhöhung des notwendigen Eigenbedarfs und ein gleichbleibendes Nettoeinkommen von 2.000 Euro, dann steht genau dieser Betrag als Verteilungsmasse zur Verfügung. Beträgt der Eigenbedarf 1.200 Euro, sind 800 Euro zu verteilen – egal wie viele Berechtigte es gibt und wie viel sie brauchen.
Preissteigerungen führen nun dazu, dass dieser Eigenbedarf auf 1.450 Euro ansteigen muss. Entsprechend sinkt die Verteilungsmasse auf 600 Euro und entsprechend der Unterhalt, obwohl davon auszugehen ist, dass der Bedarf der Berechtigten in einer ähnlichen Größenordnung steigt. In dieser Situation bleibt dann nur der Rückgriff auf sozialstaatliche Leistungen. „Wir empfehlen Trennungseltern sich abzusprechen, keine sinnlosen Unterhaltsprozesse, dadurch vermehrt sich nicht die Verteilungsmasse, es wird Geld verbrannt“, warnt Linsler und fordert dazu auf die Scheu abzulegen sozialstaatliche Leistungen einzufordern.

Problem Wohnkosten

„Für die Wohnkosten muss eine realistische und angemessene Regelung gefunden werden“, fordert Waruschewski. Aber gerade jetzt ist diese Forderung schwer umzusetzen. Schwierig ist derzeit noch die Entwicklung der Wohnkosten abzuschätzen. Nach Meinung von Fachleuten sollte man sich an den Indexmieten orientieren. Problematisch sind aber insbesondere die Energiekosten, sie spielen eine immer wichtigere Rolle bei den Wohnkosten, sie sind momentan nicht einschätzbar.

„Entlastungspakete“ und Unterhaltsrecht

„Bei Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen muss jeder Cent offengelegt, gewendet und zur Verfügung gestellt werden, ganz im Gegensatz zu den großzügigen Regelungen beim Bürgergeld“, kritisiert Linsler. Für die Macher der Düsseldorfer Tabelle wird es sicherlich ein Problem sein, wie sie die Leistungen der Entlastungspakete unterhaltsrechtlich mitberücksichtigen. „Wir sind der Auffassung, dass diese punktuellen Leistungen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen wenig bringen. Nur verstetigte Leistungen sollten als Bemessungsgrundlage in die Düsseldorfer Tabelle eingehen. Am effizientesten wäre für beide Seiten eine Senkung der Mehrwertsteuer“, fordert Ulbrich.


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