Eine schöne Bescherung!?

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Helen Fee Bruno

Rechtsanwältin Helen Fee Bruno

Weihnachten ist auch die Zeit des Schenkens. Aber was, wenn das liebevoll ausgewählte Geschenk dem Beschenkten nicht gefällt oder er es mehrfach erhält? Ja, dann kann man das Geschenk doch einfach umtauschen! Oder etwa nicht? Dabei handelt es sich um einen leider weitverbreiteten Irrtum. Denn tatsächlich kann ein Geschenk nicht in jedem Fall umgetauscht bzw. zurückgegeben werden.

Und was dann? – Das unliebsame bzw. doppelt vorhandene Geschenk behalten? Na, das wäre ja dann – sprichwörtlich – eine schöne Bescherung. Der vorliegende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze des „Umtauschrechts“ geben und Ihnen dabei helfen, diesem Irrtum künftig nicht mehr zu erliegen.

1. Kein generelles Recht auf „Umtausch“ beim Kauf im stationären Handel

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge und mithin auch Kaufverträge bindend sind. Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz selbst oder der konkrete Vertrag Ausnahmen hiervon zulassen. Beim Kauf von Waren in einem Ladengeschäft sieht das deutsche Gesetz kein generelles Recht des Käufers auf Umtausch oder Rückgabe der gekauften Ware vor.

Das heißt es besteht kein gesetzliches Recht auf Umtausch/Rückgabe der Ware wegen bloßem Nichtgefallen oder Nicht-mehr-wollen. Vielmehr besteht ein solches Recht nach dem Gesetz nur bei Vorliegen bestimmter Gründe. So kann der Käufer beispielsweise Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache verlangen, wenn die Ware mangelhaft ist. Die Möglichkeit gekaufte Ware in einem Ladengeschäft generell, das heißt ohne dass hierfür bestimmte Gründe vorliegen, umzutauschen bzw. zurückzugeben, hängt damit letztendlich davon ab, ob der jeweilige Ladeninhaber dem Käufer ein vertragliches Recht zur Rückgabe der Ware einräumt oder die Rückgabe der Ware kulanterweise akzeptiert.

In der Praxis ist es üblich, dass viele Ladeninhaber sich hierbei am gesetzlichen Widerrufsrecht (hierzu sogleich) orientieren und die Ware innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf zurücknehmen. Zwingend ist dies allerdings nicht. Sowohl das Ob, die Länge der Rücknahmefrist als auch die Modalitäten (z.B. Umtausch gegen Geld oder Gutschein/Ware; Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons) kann der Ladeninhaber frei nach seinem Willen festlegen. Es ist daher sinnvoll, sich vor dem Kauf stets über die „Rücknahmerichtlinien“ des einzelnen Ladeninhabers zu informieren, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.

2. Gesetzliches Widerrufsrecht z.B. beim Online-Shopping

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz hingegen die Möglichkeit vor, dass Verbraucher sich ohne Vorliegen besonderer Gründe vom Vertrag lösen können. Ein solches sog. Widerrufsrecht besteht beispielsweise für Verbraucher, die über das Internet einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer abschließen. Der Hintergrund für diese rechtliche Regelung liegt darin, dass der Käufer die Ware im Online-Shop anders als im Ladengeschäft vor dem Kauf nicht prüfen kann.

Hiernach haben Verbraucher beim Online-Shopping grundsätzlich das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu widerrufen. In der Folge hat der Käufer die Ware an den Verkäufer zurückzuschicken und erhält hierfür im Gegenzug den Kaufpreis – soweit bereits bezahlt – zurück. Kann der Käufer die Waren nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, hat er dem Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen aber Wertersatz zu leisten.

Wichtig zu wissen ist zudem auch, dass nach der gesetzlichen Kostenverteilung im Falle des Widerrufs prinzipiell der Verkäufer die Kosten für die Hinsendung der Ware zum Käufer zu tragen hat, aber grundsätzlich der Käufer die Kosten für den Rückversand der Ware übernehmen muss.

Des Weiteren ist zu beachten, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. So besteht zum Beispiel kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kauf von Waren, die für den Verkäufer nach der Rückgabe nur noch schwer oder gar nicht mehr verkäuflich sind, wie bspw. bei Waren, die nach speziellen Kundenwünschen gefertigt werden (z.B. Maßkleidung oder individuelle Fotobücher).

Dasselbe gilt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wie beispielsweise Anmietung von Hotelzimmern und Mietwagen, Erwerb von Theater-, Konzert- oder Kinokarten. Darüber hinaus ist das gesetzliche Widerrufsrecht zum Teil zum Schutz des Unternehmers bei Sachverhalten ausgeschlossen, bei denen andernfalls ein erhebliches Missbrauchsrisiko bestünde, so zum Beispiel beim Kauf von versiegelten Waren wie CDs oder DVDs, wenn das entsprechende Siegel entfernt wurde. Möglich ist aber auch insoweit wieder, dass der Verkäufer dem Käufer aus Kulanz die Möglichkeit zur Rückgabe bzw. zum Umtausch der Ware gewährt.

In jedem Fall gilt, dass Käufer gut beraten sind, sich vor dem Kauf über die Möglichkeiten des Umtauschs bzw. der Rückgabe zu informieren, damit es trotz etwaiger Umtauschwünsche wortwörtlich eine schöne Bescherung gibt.

Das Team von Kuentzle-Rechtsanwälte wünscht Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Freude beim Schenken.

Helen Fee Bruno
Rechtsanwältin
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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