Unterhaltszahlungen für die Eltern

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

In den Medien wird zunehmend über Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Elternunterhalt berichtet. Dass sich der BGH immer häufiger mit diesem Thema befassen muss, liegt zum einen an der demografischen Entwicklung und zum anderen an den fiskalischen Interessen der Länder, Landkreise und Kommunen, die die mitunter zweifelhaften Unterhaltsansprüche der Eltern aus übergegangenem Recht rigoros einklagen. Die meisten Fragen rund um den Elternunterhalt müssen von der Rechtsprechung beantwortet werden, denn der Gesetzgeber behandelt diese Form des Verwandtenunterhalts äußerst spärlich: Die zentrale Vorschriften lauten simpel: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (1601 BGB), und: Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (1602 Absatz 1 BGB). Im Folgenden beschäftigt sich der Gesetzgeber vor allem mit dem Kindesunterhalt.

Die meisten Betroffenen sind überrascht, mit welcher Akribie plötzlich die Sozialämter Auskünfte und Belege verlangen, dabei aber innerfamiliäre Besonderheiten ignorieren und, das passiert leider auch oft, ihre Rechenergebnisse aus Unerfahrenheit oder Zeitdruck nicht auf Angemessenheit kontrollieren, obwohl das Unterhaltsrecht weitaus mehr ist als Mathematik. Gerade an dieser Schnittstelle zwischen Familienrecht und Sozialrecht gibt es einige Besonderheiten und Härtefallregelungen zu beachten. Wer sich gegen die mitunter völlig überhöhten Unterhaltsforderungen zur Wehr setzt, erntet viel Kritik. Aber ist das gerecht? Ich meine, gerade hier müsste der Staat ein Einsehen haben und durch feinfühliges Verhalten zu erkennen geben, dass die generelle Überlastung des Pflegesystems nicht auf den Rücken von wenigen Privatpersonen verschoben werden kann, denn diese sind meist ohnehin mit dem höchstmöglichen Steuer- und Abgabensatz belastet und leisten einen angemessenen Beitrag – wie zuvor bereits die Betroffenen selbst, auch wenn die Pflegepflichtversicherung noch nicht lange existiert.

Das Thema Elternunterhalt ist seit vielen Jahren ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Arbeit. Nach meiner Erfahrung müssen nahezu alle Unterhaltsforderungen der Sozialämter erheblich korrigiert werden – mal mehr, mal weniger. Die Familiengerichte bestätigen die Berechnungen in den seltensten Fällen. Bei kritischer Betrachtung müsste von vorneherein die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt begrenzt werden, z.B. nur bei Überschreiten einer großzügigen Einkommensuntergrenze. Jedenfalls kann es nicht sein, dass die Sozialämter mit hohem Personal- und Kostenaufwand in die Schlacht ziehen, dadurch die gesamte Familie (einschließlich der Schwiegerkinder) emotional und finanziell belastet wird und in eine schamhafte Verteidigungsrolle gedrängt wird – nur damit am Ende ein Familiengericht oder erst ein Oberlandesgericht feststellt, dass keine oder nur eine ganz geringe Zahlungspflicht besteht.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht

Dr. Schneider & Partner

www.schneideranwaelte.de


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