Sparbücher und sonstiges Vermögen der Kinder

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

In einigen Familien scheint es üblich zu sein, dass man auf die Sparbücher der Kinder zurückgreift, wenn das Geld gerade knapp ist. Der Haken an der Sache: Egal, ob man das Geld wieder zurück bezahlen möchte oder nicht, es ist nicht erlaubt. Jedenfalls dann nicht, wenn das Geld auch wirklich dem Kind gehört. Bei einem Sparbuch ist erst einmal zu klären, wer forderungsberechtigter Gläubiger gegenüber der Bank und damit Kontoinhaber ist. Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen eines Kindes angelegt werden, gibt regelmäßig noch keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft. Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gem. § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte.

Welche Befugnisse haben die Eltern? Das elterliche Sorgerecht beinhaltet die Vermögenssorge. In der Regel verwalten die Eltern das Vermögen ihres Kindes und geben es bei Eintritt der Volljährigkeit an dieses heraus. Ausnahmen sind durchaus möglich, z.B. wenn das Kind geerbt hat und eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Oder wenn der Schenker bzw. Erblasser bestimmt hat, dass das Vermögen nicht von den Eltern verwaltet werden soll (§ 1638 BGB). Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens wird teilweise durch das Familiengericht überwacht. Z.B. bei einem minderjährigen Erben werden die Eltern um ein Vermögensverzeichnis gebeten.

Wenn Eltern Abhebungen von einem Sparbuch des Kindes vornehmen, um damit Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen oder Geschenke für das Kind zu bezahlen, liegt eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht vor, weil die Finanzierung solcher Bedürfnisse den Eltern aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung obliegt. Das OLG Bremen (4 UF 112/14) und das OLG Frankfurt (5 UF 53/15) hatten zuletzt solche Fälle zu entscheiden. Die Eltern wurden jeweils zur Rückzahlung an das Kind verurteilt. Dass sich die Eltern am Kindesvermögen vergreifen, wird eher zufällig bekannt, z.B. nach Trennung der Eltern oder durch Anzeige eines Dritten. Betroffene Kinder können sich an das Jugendamt oder an einen Familienanwalt wenden.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
Dr. Schneider & Partner
www.schneideranwaelte.de


Redaktion

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