Keine Helmpflicht

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Von der drohenden Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer nach dem Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 04.06.2013 habe ich bereits berichtet (Ausgabe Juli 2013). Die Richter hatten einer Radfahrerin, die sich korrekt verhalten hatte und sich ohne eigenes Verschulden eine schwere Kopfverletzung zuzog, den Schadenersatzanspruch um 20 % wegen „Mitverschuldens“ gekürzt, weil sie keinen Helm getragen hatte. Ob das Urteil gerecht ist, wurde viel diskutiert.

Die Radfahrer, darunter auch ich, wetterten lautstark gegen eine Bevormundung, eben die Einführung einer Helmpflicht „durch die Hintertür“. Dass das Tragen eines Helms das Risiko von schweren Verletzungen senkt, ist natürlich unbestritten. Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, eine solche Pflicht zu normieren. Wohlgemerkt lehnte sogar die Kanzlerin die Einführung einer Helmpflicht für Radfahrer ab.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage geklärt (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/14): Die Radfahrerin bekommt den vollen Schadenersatz. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer sei das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne, so der BGH, einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die „ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“. Dies sei hier aber nur zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.


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