Eis und Schnee

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Wolf-Ingo Greve

RA Wolf-Ingo Greve

Jedes Jahr kommt es völlig unerwartet in Deutschland zu Schneefällen, die die Straßen und Wegen mit weißer Pracht bedecken und den Verkehr behindern. Auf den Straßen ist das Chaos vorprogrammiert. Die Gemeinden haben mit dem Räumen ihrer Straßen und Wegen genug zu tun und geben die Räum- und Streupflicht von öffentlichen Gehwegen deshalb an die Eigentümer der Anliegergrundstücken weiter. Die Räum- und Streupflicht betrifft aber nicht nur öffentlichen Verkehrswegen, sondern gilt auch für Wege auf einem Privatgrundstück die von etwa dem Postboten, Pizzaboten und von den Mietern benutzt werden. Mieter und Vermieter vereinbaren deshalb häufig, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, den Gehweg Schnee und Eisfrei zu halten. Haben die Mieter die Pflicht zum Räumen übernommen, spielt es keine Rolle, ob sie arbeiten müssen oder verreist sind, wenn es schneit.

Allerdings hat z. B. das OLG Frankfurt entschieden, dass es kein Gewohnheitsrecht gibt, dass Mehrfamilienhaus immer nur die Erdgeschossmieter Schnee schippen müssen. Auch das Amtsgericht Köln meint, dass bei einem Haus mit 24 Parteien der Winterdienst nicht einfach den drei Erdgeschossmietern auferlegt werden darf.v

Natürlich können Vermieter die Schneeräumpflicht auch auf einen gewerblichen Winterdienst übertragen. Die Kosten für den Räumdienst können Sie auf die einzelnen Mieter umlegen aber nur, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Dies gilt nicht für die Anschaffung von Räumgeräten oder wenn die Mieter Schneeschaufel oder Besen in die Hand nehmen müssen. Wie viel Schnee weg muss, hat das OLG Frankfurt entschieden. 50 cm in der Breite müssen es schon sein. Die Satzung der Stadt Karlsruhe verlangt aber, dass ¾ der Breite höchstens bis zu 2 bis 3 Meter geräumt und bestreut werden müssen. Abkürzungen müssen nach Meinung des OLG Hamm (Az. 6 U 178/12) nicht geräumt werden.

Die Räumpflicht besteht an Werktagen bis 7:30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr und endet um 21:00 Uhr. Das bedeutet aber nicht, dass nur morgens geräumt werden muss. Der Räumpflichtige muss den ganzen Tag nach Ende des Schneefalls aktiv werden. Wenn aber die Räumpflicht auf andere übertragen wird, muss darauf geachtet werden, dass der Mensch der Aufgabe gewachsen ist.

So hatte eine WEG einen 82 Jährigen Rentner damit beauftragt, alle Wege einer großen Wohnanlage zu räumen. Das schaffte er nicht. Das OLG Oldenburg lies die WEG für die Folgen eines Sturzes haften. In diesem Sinne kommen Sie gut durch den Winter.

RA Wolf-Ingo Greve
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach

kuentzle-rechtsanwaelte.de


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