Wohnen mit Kindern und Eltern

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Wer heute baut, macht das grundsätzlich immer kindgerecht. Bei Errichtung neuer Wohngebäude sind so viele Vorschriften einzuhalten, damit Kinder und Erwachsene, sagen wir Menschen, möglichst nicht zu Schaden kommen und ein friedliches Miteinander und Nebeneinander möglich ist. Egal, ob Eigentum oder Miete: Kinder brauchen Platz zum Spielen, Basteln, Entdecken, Raufen, Toben und laut sein, aber auch zum Ausruhen und Lernen. Bei den Erwachsenen ist es verblüffender Weise kaum anders, wobei allerdings der Bewegungsdrang meist ungesund unterdrückt wird und das Ruhebedürfnis außerhalb von Schlafenszeiten höchst unterschiedlich sein kann. Niemand spricht vom elterngerechten Wohnen oder noch passender vom generationsunabhängigen wohnen. Schließlich sind die Bedürfnisse aller Menschen, die nahe beisammen wohnen, doch ziemlich ähnlich. Kommunikation, Verständnisfähigkeit und gegenseitige Rücksichtnahme gehören zu den Erfolgsfaktoren guter Nachbarschaft, und zwar sowohl innerhalb der Familie als auch im weiteren sozialen Umfeld.

Kinder haben ihre besonderen Freiräume und das ist auch gut so. Ich freue mich jedes Mal, wenn ich sehe, dass wir mit unserem Steuergeld auch vernünftige Dinge bewirken: intakte Spielgeräte auf gut gepflegten Spielplätzen mit Schatten sowie Bolzplätze und andere Sportanlagen, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen aller Arten. Kinder müssen jedoch auch lernen, dass sie nicht immer alles dürfen, und schon gar nicht überall  und zu jeder Uhrzeit. Jeder weiß, dass Regeln und deren Einhaltung durch Kinder keine Erfindung böser Nachbarn sind, sondern erzieherische Notwendigkeit. Ich weiß, Kreativität und Spontaneität werden völlig ausgebremst und das ist natürlich uncool bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Total spießig und geistig unbeweglich, klar.

Fälle aus der Praxis, bei denen Kinder und Erwachsene den Bogen überdehnt haben, gibt es in Hülle und Fülle. Beispielsweise wurde die Klage einer Nachbarin auf Unterlassung von Trampel- und Stampfgeräuschen mit mehr als 40 dB abgewiesen, weil solche Geräuschemissionen von Kindern in einem Haus mit mehreren Mietparteien zu erdulden sind (AG Starnberg, 1 C 1021/91). Inzwischen gibt es einen gesetzgeberischen Appell für die Zumutbarkeit von bestimmtem Kinderlärm: Immissionsschutzrechtlich sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung mehr (gilt seit Sommer 2011).


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