Hätten Sie es gewusst? Für die Nutzung des WhatsApp Messenger muss man mindestens 16 Jahre alt sein, besser 18. In den Nutzungsbedingungen steht es nur unklar: „Du musst mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen (bzw. so alt, wie es in deinem Land erforderlich ist, damit du berechtigt bist, unsere Dienste ohne elterliche Zustimmung zu nutzen).“ Laut einer Studie des Bundesverbandes Bitkom verwendeten 2014 79 Prozent der 12- bis 13-Jährigen ein Smartphone. Viele Grundschulkinder haben ein Handy mit Internetzugang und bei vielen ist WhatsApp installiert. Das passt eigentlich gar nicht zusammen. Probleme wie Cyber-Mobbing, Stalking unter Mitschülern, gewaltverherrlichende Videos, Drohungen, Sex-Texting, usw. fallen nicht vom Himmel. Sie sind hausgemacht, denn wir legen unseren Kindern nicht nur die Welt zu Füßen, sondern mit dem Smartphone gleich die ganze Welt in den Schulranzen. Durch das Internet besteht faktisch Zugriff auf sämtliche digital verfügbaren Inhalte weltweit. Darunter bekanntlich auch solche Inhalte, die negativen Einfluss haben.
Soziale Medien sind nicht generell zu verteufeln. Allerdings ist große Vorsicht geboten. Heute reicht es nicht mehr, Kinder am heimischen PC zu begleiten und, wenn erforderlich, mit Hilfe von technischen Sperren den PC etwas sicherer zu machen. Der Umgang und die Nutzung der neuen Medien unterliegen dem Erziehungsrecht der Eltern, d.h. der Staat muss sich raushalten. Eltern können grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Wenn aber konkrete Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes bestehen, muss etwas zur Abwendung der Gefahr getan werden. Ein Fall von Kindeswohlgefährdung durch WhatsApp erforderte vor kurzem ein gerichtliches Einschreiten. Das AG Bad Hersfeld hat einem sorgeberechtigten Vater zur Auflage gemacht, WhatsApp von den Smartphones seiner beiden 10- und 15-jährigen Töchter zu deinstallieren. Die Kinder hatten von einer volljährigen Person, die der Familie bekannt war, sexualisierende Inhalte erhalten. Das Gericht führte da-bei aus, das Mindestalter liege je nach Entwicklungsstand bei 16 bis 18 Jahren und dafür gebe es gute Gründe (Beschluss vom 22.07.2016, Az. F 361/16).
Sorgerechtliche Entscheidungen hierzu sind (noch) die Ausnahme. Thema sind die neuen Medien aber allemal – in der Schule und zuhause. Das ist auch gut so, denn Eltern müssen zunächst einmal selbst wissen, was möglich ist und welches Gefahrenpotential besteht. Jeder muss wissen und entscheiden, welcher Umgang mit den neuen Medien er seinem Kind zutraut und welchen nicht.
Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
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